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Wissenswertes zum Elterngeld |
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Bild: fotolia - Junial Enterprises Das ist die ewig strittige und wichtigste Frage: Wieviel Elterngeld bekomme ich und kommt damit meine Familie gut über die Runden? 67% vom Nettoeinkommen klingt gut – aber hier rechnet das Ministerium anders als die meisten Arbeitnehmer. Zu beachten ist aber auch die Bezugsdauer und Sonderregelungen zu Geringverdienern oder Vätern ohne Job.
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Für Arbeitnehmer
Das Elterngeld wird wie folgt ermittelt:
Vom Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit werden alle Einmalzahlungen und Boni wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld abgezogen. Daraus ergibt sich das bereinigte Bruttoeinkommen.
Von dem werden Lohnsteuer, Soidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Beiträge zur Arbeitsförderung abgezogen. Daraus ergibt sich das bereinigte Einkommen. Davon werden noch einmal 76,67 € Werbungskosten-Pauschale pro Monat (920 € im Jahr) abgezogen. Und das ergibt das Einkommen nach Elternzeitgesetz, aufgrund dessen das Elterngeld berechnet wird.
Viel weniger als Sie gedacht hatten? Das geht den meisten so!
Grundlage ist allerdings nicht das letzte Monatseinkommen, sondern der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate. Wer in dieser Zeit, z.B. weil er ein weiters Kind betreut hat, nur Teilzeit oder gar nicht gearbeitet hat, enthält entsprechend weniger Geld. Ungerecht? Finde ich auch. Denn wer sein Kind nicht fremd betreuen lassen kann und dementsprechend nicht kräftig ranklotzen kann, der hat Nachteile. (Wobei dahingestellt sei, ob man ein solches Lebensmodell gut findet.)
Grundsätzlich ist das Elterngeld steuerfrei. Allerdings wird es zur Ermittlung der Steuern herangezogen. Daher kann es passieren, dass man im Folgejahr Steuern nachzahlen muss.
Für Selbständige
Bei Selbständigen wird das Einkommen aus einer Einnahme-Ausgaben-Überschussrechnung ermittelt. Davon werden Steuern, die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Beiträge zur Arbeitsförderung abgezogen. Die Summe ergibt das Einkommen nach Elternzeitgesetz, aufgrund dessen das Elterngeld berechnet wird.
Problem: Wenn ein Zahlungseingang noch rechtzeitig vor der Geburt verbucht werden kann, erhöht sich das Einkommen und damit die Höhe des Elterngeldes. Kommt die Zahlung erst später, gibt es entsprechend weniger. Und nicht nur das: Erfolgt die Zahlung während des Elterngeldbezuges gilt sie als Einkommen und kann auf das Elterngeld angerechnet werden!
Anrechnungen
Mutterschaftsgeld wird vollkommen auf das Elterngeld angerechnet. Bei allen anderen anzurechnenden Leistungen, wie Einkommensersatzleistungen oder Leistungen aus dem Ausland, bleiben immer 300 € Elterngeld anrechnungsfrei. |
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Bezugszeit und Auszahlung
Elterngeld wird normalerweise für 12 Monate gezahlt. Nimmt der Partner, der allerdings der leibliche Vater des Kindes sein und mit ihm in einer Wohnung leben muss, mindestens zwei Monate, so wird der Bezug auf 14 Monate verlängert.
Elterngeld wird im Lauf des Lebensmonats, nicht des Kalendermonats, gezahlt. Wurde das Kind am 28. geboren, so soll die erste Rate spätestens am 28. des Folgemonats, dem letzten Tag des ersten Lebensmonats des Kindes, auf dem Konto eingehen.
Wer nicht nur ein Jahr Elterngeld beziehen möchte, kann die Beiträge halbieren lassen. Dadurch verlängert sich die Bezugsdauer höchstens bis zum 28. Lebensmonat des Kindes. Dazu ist natürlich ein Antrag nötig. Insbesondere für StudentInnen kann das eine interessante Option darstellen.
Da üblicherweise die Frau Mutterschaftsgeld erhält werden in der Regel nicht 14 Monate (inklusive Partnermonate), sondern nur 12 (inklusive Partnermonate) ausgezahlt. Diese Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Vater die ersten beiden Monate in Anspruch nimmt. Beantragt die Frau Elterngeld, werden sofort zwei Monate Mutterschaftszeit und –geld abgezogen.
Unterbrechen des Bezugs
Die Bezugszeit kann nicht unterbrochen werden. Erst sechs Monate Elterngeld, dann sechs Monate arbeiten und wieder sechs Monate Elterngeld – das geht nicht.
Problem: Wer nach Ende der Mutterschaftsfrist ein paar Wochen arbeitet, um noch alte Projekte abzuschließen, kann heftig in die Bredouille kommen. Denn jedes Einkommen während der Elternzeit wird auf den Monat angerechnet, in dem es erzielt wurde. Die Elterzeit wird eben nicht unterbrochen und am Ende angehängt. Eine Benachteiligung insbesondere von Selbständigen, bei denen solche Fälle sicher häufig vorkommen.
Auch, wer erst noch Resturlaub nimmt und dann Elternzeit, muss sich auf eine böse Überraschung gefasst machen. Das Elterngeld wird dann in der Regel gekürzt, weil ja Urlaub gleich Erwerbsarbeitszeit ist. Wer den Urlaub nach der Elternzeit nimmt, hat dieses Problem nicht. |
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Regelungen für Wenigverdiener
Wer wenig verdient, kann ein erhöhtes Elterngeld erhalten. Als Geringverdiener gilt, wer im Jahr vor der Geburt weniger als 1000 € netto im Monat verdient hat. Der Prozentsatz von 67 % erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das zu berücksichtigende Einkommen unter 1000 € lag. Höchstens können 100 Prozent aufgeschlagen werden. Das ist der Fall, wenn das Einkommen vor der Geburt bei 340 € lag. Wer 950 € verdiente, bekommt hingegen nur 2,5 % Aufschlag.
Wer kein Einkommen erzielt hat, erhält mindestens 300 € Elterngeld.
Geschwisterbonus
Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus beantragen. Das Besondere: Bei der Einkommensermittlung vor der Geburt werden die vorherigen Zeiten mit Mutterschafts- oder Elterngeld nicht mitberücksichtigt. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10 %, mindestens 75 €, erhöht. Auch der Mindestbetrag erhöht sich auf 375 €.
Leben zwei Kinder im Haushalt wird der Geschwisterbonus gewährt, bis das ältere Kind drei Jahre alt ist. Bei mehreren Kindern müssen zwei noch nicht sechs Jahre alt sein. Ist ein Geschwisterkind behindert, gilt der Anspruch, bis dieses 14 Jahre alt ist.
Adoptiveltern
Auch Eltern von Adoptivkindern können Elterngeld beziehen. Die 14-Monats-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Ist das Kind bereits acht Jahre alt, erlischt der Anspruch. In Bezug auf den Geschwisterbonus gilt hier als Alter der Kinder der Zeitraum seit der Aufnahme in den eigenen Haushalt (s.o.). Mit dem Ende des Monats, in dem das älteste Geschwisterkind das o.a. Alter erreicht, entfällt der Bonus.
Ralf Ruhl |
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Sabrina, Halberstadt:
01.09.2010 19:22
Mein Kommentar zum Mutterschaftsgeld, dieses Geld wird zum einen Teil von der Krankenkasse und der andere Teil von dem Arbeitgeber bezahlt. Hat meiner Meinung nach nichts mit dem Elterngeld zu tun. Das heißt wer sich für zwölf Monate Elternzeit entscheidet, bekommt nur zehn vom Staat bezahlt. Sehr ungerecht. Also wird man vom Staat um zwei Monate beschissen, und wenn man beim Amt nach fragt warum,bekommt man zur Antwort das ist halt so. Ich wäre gerne noch 2 Monate bei meinem Kind geblieben.
Peter, Düsseldorf:
10.08.2010 12:05
... danke für die hilfreichen Tips.
Weiß jemand, in wie weit ein Dienstwagen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird.
Meine Lebensgefährtin hat bis zur Geburt einen Dienstwagen. Der Geldwertevorteil wird vom Finanzamt mit der 1%- Regel besteuert. Wird er angerechnet??
Danke
Peter
steffanie:
13.07.2010 16:11
Wird der Urlaub den man sich ausgezahlt hat auch als Gehalt angerechnet? Ich meine nicht Urlaugsgeld!
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10.07.2010 13:28
Wenn sonderzahlungen nicht angerechnet werden, warum
müssen diese aber vom Arbeitgeber auf dem Antrag eingetragen
werden?
martin und steffi, mettendorf:
28.06.2010 16:42
danke für die informative seite. hat uns nschon weiter geholfen.
Jasmin, Braunschweig:
30.05.2010 13:32
ich befasse mich das 1. mal mit diesem thema und muss sagen bin schockiert.
wenn man schwanger wird bekommt man nur noch 67% von dem was man verdient hat?
wie soll das denn funktionieren?
man muss in eine größere wohnung ziehen - da ja jetzt eine person mehr im haushalt lebt und hat auch mehr kosten. und man soll jetzt mit weniger auskommen?
was ist das denn bitte für eine logik?
da braucht sich doch keiner wundern, wenn keine kinder mehr geboren werden.
eine absolute frechheit!
also können heutzutage nur noch reiche menschen kinder bekommen, oder die ganz armen, da die sowieso schon alles vom staat kriegen und sich keine gedanken machen müssen.
da wird mir echt schlecht, wenn das die realität sein soll!!
Basti Berlin zitiert:
28.05.2010 09:07
Hier eine kleine Einführung: Das Mutterschaftsgeld ist die finanzielle Hilfe 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Gnädigerweise erlaubt man der Mutter 6 Wochen vor der Geburt zu Hause zu bleiben, sich auszuruhen und trotz nicht erbrachter Leistungen ihr Gehalt zu bekommen. Dies wird weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt. Nach der Geburt gönnt man der frischgebackenen Mama noch 8 Wochen der Entspannung und Zeit mit Ihrem Kind. In dieser Zeit teilen sich Krankenkasse und Arbeitgeber das Gehalt für die Mutter.
Nun zum Elterngeld: Auch das Elterngeld hat seine Vorteile. Wo früher das Erziehungsgeld zur Unterstützung von Familien diente, und das ganze 24 Monate lang, ist heute das Elterngeld an dessen Stelle getreten. Dieses wird auf den Verdienst der letzten 12 Monate zu 67% gerechnet und für 12 Monate, bzw. für 14 Monate, wenn der Partner ebenfalls zu Hause bleibt, gezahlt. Im ersten Moment hört es sich so an, als wenn der Staat mal endlich etwas Gutes für das Volk getan hat und den Bürgern diesmal nicht auf der Nase herumgetrampelt wird. Doch – zu früh gefreut!
Das Mutterschaftsgeld wird, wie nur wenige wissen, auf das Elterngeld angerechnet. Das heißt, ist das Mutterschaftsgeld höher, als das errechnete Elterngeld, was eigentlich meisten der Fall ist, weil man ja im Mutterschutz sein volles Gehalt bekommt und in der Elternzeit nur 67% davon, werden die 2 Monate des Bezuges von Mutterschaftsgeld einfach von der Elternzeit und somit dem Bezug von Elterngeld abgezogen. Im Endeffekt hat man also nur 10 Monate bzw. 12 Monate Anspruch auf Elterngeld! Man hat also nur 12 bzw. 14 Monate Anspruch, wenn man vorher gar nichts verdient hat und den Mindestbetrag von 300 Euro erhält. Aber die, die vorher dafür gearbeitet haben, sind natürlich wieder im Nachteil. Schon klar, wo bleibt denn da noch die Fairness?
seven monheimam rhein40789:
30.03.2010 17:59
ich bekomme elterngeld und den geschwisterbonus .jetzt kürzt mir die arge meinen arbeitzlosen 2 geld ist das erlaubt kann ich was da gegen machen
Martin, München:
19.02.2010 16:30
Ich verstehe den zusammenhang Resturlaub und Anrechnung Elterngeld nicht ganz. Angenommen ich splitte meine Vätermonate und nehme vor einem Vatermonat noch weiter 2 Wochen meines Jahresurlaubs. Beeinflußt in diesem Fall der Urlaub den Elterngeldanspruch? Wie erfolgt generell die Berechnung des 12-Monatsdurchschnitts bei gesplitteten Vätermonaten?
Freue mich auf Eure Antwort.
Möller, Walsrode:
14.10.2009 12:12
aus 1. Ehe habe ich noch zwei Kinder 13 + 16 Jahre für die Kindesunterhalt zu zahlen ist, hat dies Auswirkungen auf das Elterngelt ?
dümig, halle:
03.09.2009 10:50
wieviel elterngeld bekommt man bei zwillingsgeburten?
Herrmann, München:
07.07.2009 06:38
Es wird vom Nettoeinkommen berechnet !
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Wechsel der Steuerklasse kann Elterngeld erhöhen
Ein Wechsel der Steuerklasse mit dem Ziel, in der Elternzeit mehr Elterngeld zu bekommen, ist erlaubt. Das entschied im Juni 2009 letztinstanzlich das Bundessozialgericht. Im verhandelten Fall hatte eine Mutter aus Bayern in der Schwangerschaft die Steuerklasse von V auf III gewechselt, während ihr Mann umgekehrt in Klasse V ging. Das brachte dem Paar im Monat 210 Euro mehr Elterngeld. |
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Elterngeldrechner
Ihr Elterngeld berechnen können Sie selbst auf www.elterngeldrechner.de
Nötige Angaben:- Geburtsdatum des Kinder
- Geburtsdaten der Geschwisterkinder
- Höhe des Mutterschaftsgeldes
- Einkommen vor der Geburt
- Einkommen nach der Geburt
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG) finden Sie auf www.gesetze-im-netz.de |
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