Unterhaltsvorschuss |
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 Bild: photocase-xxxcesxxx
Was ist, wenn der Vater den Unterhalt für das Kind nicht aufbringen kann? Dann springt der Staat mit einem Vorschuss ein.
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Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Kinder unter 12 Jahren, nicht also die Mutter. Die Eltern dürfen nicht in einer Wohnung leben. Und der Vater kann nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen. Leben die Kinder beim Vater gilt das umgekehrt natürlich genauso. Vom Sorgerechtsstatus ist der Unterhaltsvorschuss nicht abhängig. |
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Dauer und Höhe
Kinder unter 6 Jahren erhalten z.Z. monatlich 279 Euro, Kinder zwischen 6 und 12 Jahren 322 Euro. Gezahlt wird längstens für 72 Monate. Es kann also unter Umständen interessant sein, den Antrag erst nach dem sechsten Geburtstag des Kindes zu stellen – jedenfalls, wenn zu erwarten
ist, dass der oder die Unterhaltsverpflichtete dauerhaft nicht zahlen kann.
Angerechnet wird allerdings das volle Kindergeld! Das behält der Staat einfach ein. Könnte der Vater zahlen, dürfte der jedoch nur die Hälfte einbehalten. Rabenvater Staat? Angerechnet werden weiterhin etwaige Waisenbezüge oder andere Unterhaltszahlungen.
Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Allerdings gilt der Vorschuss als Einkommen des Kindes und wird ggfs. auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozialgeld angerechnet. Einen Anspruch auf Sozialhilfe hat das Kind auch, wenn es keinen Unterhalt bekommt oder der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erschöpft ist.
Auskunftspflicht
Die Mutter muss angeben, wer der Vater ihres Kindes ist. Und der muss wahrheitsgemäß seine Einkünfte darlegen. Die Behörden sind berechtigt, beim Arbeitgeber nachzufragen, in welchem Umfang er beschäftigt ist und wie viel Lohn er erhält.
Den Namen des Vaters verschweigen darf nur, wer glaubhafte Konflikte nachweisen kann. Das kann sein die Angst vor Misshandlung oder Gewalt. Aber auch, wenn der Vater noch mit einer anderen Frau verheiratet ist, weitere minderjährige Kinder zu versorgen hat und voraussichtlich sowieso nicht zahlen könnte.
Antrag
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt bzw. Fachdienst für Jugend der Kommune gestellt werden. Sie können ihn auch aus dem Internet herunterladen und mit dem unterschriebenen Merkblatt einreichen.
Ralf Ruhl (Sept.09)
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