Kinderbetreuungskosten |
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 Bild: Tommy Windecker - Fotolia.com
Ab 1.1.2012 wird es deutlich leichter, Betreuungskosten für Kinder von der Steuer abzusetzen. Auch die Dauer erhöht sich: Jetzt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr begünstigt. Volljährige Kinder müssen keine Einkommensnachweise mehr vorlegen. |
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Kinderbetreuung leichter steuerlich absetzbar
2012 wird es für Familien leichter – jedenfalls im Umgang mit den Behörden. Mit dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 wird die „Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit“ erleichtert. Das gilt vor allem für die Kosten für Kinderbetreuung.
Bisher ließen sich die Summen, die pro Jahr für die Fremdbetreuung von Kindern aufgebracht wurden, nur dann als Werbungs- oder Betriebsausgaben vom zu versteuernden Einkommen absetzen, wenn beide Eltern berufstätig sind. War das nicht der Fall, mussten besondere Umstände nachgewiesen werden – wie Krankheit, eine Behinderung oder auch der Besuch einer Ausbildungsstätte – um die Kosten als Sonderausgaben geltend machen zu können.
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Kindergeld einfacher beantragen
Ab dem 1.1.2012 müssen Eltern nun keine besonderen persönlichen Voraussetzungen mehr nachweisen, um die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen zu können. Das gilt für Eltern von Jungen und Mädchen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, egal ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Abziehbar sind bis zu zwei Drittel der Kosten, höchstens aber 4000 Euro. Dies gilt auch für allein Erziehende, Behinderte, Kranke oder Personen, die eine Berufsausbildung machen.
Auch für die Eltern volljähriger Kinder gibt es Erleichterungen: Bisher konnten diese Eltern nur dann Kindergeld oder die entsprechenden steuerlichen Freibeträge bekommen, wenn sie nachwiesen, dass ihre Kinder unter 8004 Euro pro Jahr verdienten (durch Schüler- oder Studentenjobs etwa). Ab 2012 muss dieser Nachweis nicht mehr erbracht werden. Ist die erste Berufsausbildung der Kinder jedoch abgeschlossen und die Eltern wollen weiter Kindergeld beziehen, müssen sie belegen, dass ihr Kind neben der (weiteren) Ausbildung nicht über 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
Bafög, Wohngeld & Co
Für alle außersteuerlichen Leistungen gilt: Kinderbetreuungskosten werden bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Die Besserstellung der Familien bei den Betreuungskosten wirkt sich auch auf andere Bereiche aus: Beim BAföG und beim Wohngeld beispielsweise werden künftig die Betreuungskosten von den Einkünften abgezogen, nach deren Höhe sich die Ansprüche richten.
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