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Eintrag in der Steuererklärung


Für die Steuererklärung gibt es verschiedene Formulare und Anlagen. Die Betreuungskosten werden in die "Anlage Kind" eingetragen auf Seite drei. Übrigens muss für jedes Kind, das unter 14 Jahre alt ist, eine solche Anlage ausgefüllt werden. Und im Mantelbogen - das ist das Hauptformular - gibt es auf Seite zwei ein Kästchen "laut Anlage Kind". Hier muss ein Häkchen hin!

Volljährige Kinder


Auch für die Eltern volljähriger Kinder gibt es Erleichterungen: Bisher konnten diese Eltern nur dann Kindergeld oder die entsprechenden steuerlichen Freibeträge bekommen, wenn sie nachwiesen, dass ihre Kinder unter 8004 Euro pro Jahr verdienten (durch Schüler- oder Studentenjobs etwa). Nun muss dieser Nachweis nicht mehr erbracht werden. Ist die erste Berufsausbildung der Kinder jedoch abgeschlossen und die Eltern wollen weiter Kindergeld beziehen, müssen sie belegen, dass ihr Kind neben der (weiteren) Ausbildung nicht über 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Bafög, Wohngeld & Co


Für alle außersteuerlichen Leistungen gilt: Kinderbetreuungskosten werden bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Die Besserstellung der Familien bei den Betreuungskosten wirkt sich auch auf andere Bereiche aus: Beim BAföG und beim Wohngeld beispielsweise werden künftig die Betreuungskosten von den Einkünften abgezogen, nach deren Höhe sich die Ansprüche richten.


Kinderbetreuungskosten


Kinderbetreuungskosten besser steuerlich absetzenBild: Tommy Windecker - Fotolia.com

Betreuungskosten für Kinder lassen sich einfach von der Steuer absetzen - und zwar bis zu 4000 Euro pro Jahr. Das gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr.

Kinderbetreuung leichter steuerlich absetzbar


Es ist für Familien leichter als früher - jedenfalls im Umgang mit den Behörden. Mit dem Gesetz zur Steuervereinfachung wird die "Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit" erleichtert. Das gilt vor allem für die Kosten für Kinderbetreuung.

Früher ließen sich die Summen, die pro Jahr für die Fremdbetreuung von Kindern aufgebracht wurden, nur dann als Werbungs- oder Betriebsausgaben vom zu versteuernden Einkommen absetzen, wenn beide Eltern berufstätig sind. War das nicht der Fall, mussten besondere Umstände nachgewiesen werden - wie Krankheit, eine Behinderung oder auch der Besuch einer Ausbildungsstätte - um die Kosten als Sonderausgaben geltend machen zu können.

Kindergeld einfacher beantragen


Heute müssen Eltern keine besonderen persönlichen Voraussetzungen mehr nachweisen, um die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen zu können. Das gilt für Eltern von Jungen und Mädchen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, egal ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Abziehbar sind bis zu zwei Drittel der Kosten, höchstens aber 4000 Euro. Dies gilt auch für allein Erziehende, Behinderte, Kranke oder Personen, die eine Berufsausbildung machen.

Allerdings muss eine Rechnung für die aufgewendeten Summen vorliegen. Und sie muss per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt. Wenn Oma oder Opa die Enkel betreuen, werden sie in der Regel nicht bezahlt. Steuerlich geltend gemacht werden können aber Fahrtkosten - mit 30 Cent pro Kilometer. Da es sich um eine Erstattung und nicht um Lohn handelt, muss dieser Betrag von Oma oder Opa auch nicht versteuert werden.


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