zur Druckansicht

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten besser steuerlich absetzen
Bild: Tommy Windecker - Fotolia.com

Ab 1.1.2012 wird es deutlich leichter, Betreuungskosten für Kinder von der Steuer abzusetzen. Auch die Dauer erhöht sich: Jetzt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr begünstigt. Volljährige Kinder müssen keine Einkommensnachweise mehr vorlegen.

Kinderbetreuung leichter steuerlich absetzbar



2012 wird es für Familien leichter – jedenfalls im Umgang mit den Behörden. Mit dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 wird die „Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit“ erleichtert. Das gilt vor allem für die Kosten für Kinderbetreuung.

Bisher ließen sich die Summen, die pro Jahr für die Fremdbetreuung von Kindern aufgebracht wurden, nur dann als Werbungs- oder Betriebsausgaben vom zu versteuernden Einkommen absetzen, wenn beide Eltern berufstätig sind. War das nicht der Fall, mussten besondere Umstände nachgewiesen werden – wie Krankheit, eine Behinderung oder auch der Besuch einer Ausbildungsstätte – um die Kosten als Sonderausgaben geltend machen zu können.

Kindergeld einfacher beantragen



Ab dem 1.1.2012 müssen Eltern nun keine besonderen persönlichen Voraussetzungen mehr nachweisen, um die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen zu können. Das gilt für Eltern von Jungen und Mädchen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, egal ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Abziehbar sind bis zu zwei Drittel der Kosten, höchstens aber 4000 Euro. Dies gilt auch für allein Erziehende, Behinderte, Kranke oder Personen, die eine Berufsausbildung machen.

Auch für die Eltern volljähriger Kinder gibt es Erleichterungen: Bisher konnten diese Eltern nur dann Kindergeld oder die entsprechenden steuerlichen Freibeträge bekommen, wenn sie nachwiesen, dass ihre Kinder unter 8004 Euro pro Jahr verdienten (durch Schüler- oder Studentenjobs etwa). Ab 2012 muss dieser Nachweis nicht mehr erbracht werden. Ist die erste Berufsausbildung der Kinder jedoch abgeschlossen und die Eltern wollen weiter Kindergeld beziehen, müssen sie belegen, dass ihr Kind neben der (weiteren) Ausbildung nicht über 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Bafög, Wohngeld & Co



Für alle außersteuerlichen Leistungen gilt: Kinderbetreuungskosten werden bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Die Besserstellung der Familien bei den Betreuungskosten wirkt sich auch auf andere Bereiche aus: Beim BAföG und beim Wohngeld beispielsweise werden künftig die Betreuungskosten von den Einkünften abgezogen, nach deren Höhe sich die Ansprüche richten.


Kommentar zu diesem Thema schreiben:

Name, Ort:
Mein Kommentar:
Bisher wurden noch keine Kommentare abgegeben.

Regionale Infos für Väter

Bitte wählen:





Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie unter www.bmfsfj.de

Mehr auf Väterzeit.de


Rechtsanspruch auf Betruungsplätze unsicher


Zu wenig Betreuungsplätze

Eingewöhnung
Können Väter das besser?

Männer in die Kitas!


Wie mehr Männer für den Erzieher-Job begeistert werden sollen.

„Kinder haben das Recht, täglich Männern zu begegnen!“


Interview mit väterzeit.de

Rechte für Familien


Welche Ansprüche haben Sie!

Eingewöhnung in den Kindergarten


Ein Umfrage zeigt, was am besten klappt

Unisex-Versicherungen


Einheitliche Tarife für Mann und Frau
zur Druckansicht
reer sky
Anzeige