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BAföG - Studienförderung für Väter


Wohngeld und Kinderbetreuungszuschlag

Die meisten Mütter nehmen in der Schwangerschaftszeit und nach der Geburt eine Auszeit von Studium oder Erwerbsarbeit. Vätern, die sich um eine verlängerte Förderungsdauer bemühen, wird von SachbearbeiterInnen schnell ein Anspruch abgesprochen, der im Prinzip im Gesetzestext verankert ist. Nach der Logik: "Für die Zeit in der ihre Partnerin nicht studierte bzw. nicht erwerbstätig war, mussten Sie auch kein Kind betreuen."

Der Zuschuss, den BAföG-Empfänger für Wohnraum erhalten, fällt nach der Geburt in vielen Fällen sogar geringer aus als zuvor. Denn der nachweisabhängige Wohngeldzuschlag von maximal 72 Euro fällt nach der Geburt eines Kindes häufig weg, da die Kosten für den Wohnraum nun formal durch eine weitere Person geteilt werden.

Seid 2008 wird ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt. Ohne Nachweis bekommt ein Elternteil auf Antrag einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind.

Freibeträge für Verdienst und Vermögen

Für Väter gelten spezielle Freibeträge für Verdienst und Vermögen. Ein Student, der BAföG Leistungen bezieht, darf 4800 Euro im Jahr und zusätzlich 485 Euro monatlich je Kind hinzuverdienen. Ohne Kürzung der Bafögleistungen zu befürchten, darf ein Vater Vermögenswerte in einer Höhe von 5.200 Euro und 1.800 Euro je Kind besitzen. Für verheiratete Väter kommen noch einmal 1.800 Euro dazu.

BAföG-Leistungen werden zu einem Teil als zinsloses Darlehn vergeben. Die Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach Ende der Förderungsdauer. Auf Antrag kann die Rückzahlung so lange zinslos aufgeschoben werden, wie der Vater als Geringverdienender gilt. Dabei gelten besondere Freibeträge. Für monatliches Einkommen gilt ein Freibetrag von 1070 Euro plus 535 Euro für den Ehepartner und 485 Euro je Kind.

Stand Juni 2015

Nils Hilliges, Aktualisierung: Sven Stemmer

Teil 1

Förderungshöhe für Väter

Welche Förderungshöchstdauer gilt für Väter?


Teil 2

Wohngeld und Kinderbetreuungszuschlag

Freibeträge für Verdienst und Vermögen


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