BAföG – Studienförderung für Väter |
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 Bild: Kati Neudert - fotolia.com
Studienförderung nach BAföG bietet eine finanzielle Absicherung für die Dauer der Ausbildung. Väter im Studium müssen gut informiert sein, um das bestehende Förderungsangebot konsequent nutzen zu können. Hier sind die wichtigsten Informationen zu Förderungshöhe, Förderungsdauer und Freibeträgen zusammengestellt. |
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Ob Väter im Studium Anspruch auf Leistungen nach BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) haben, ist von der Höhe des Einkommens ihrer Eltern abhängig. Väter und Mütter, die einen Anspruch geltend machen, können für eine längere Zeit BAföG empfangen als andere Studierende. Dabei dürfen sie einige Zusatzleistungen erwarten.
Förderungshöhe für Väter
Für Studenten an Hochschulen, die nicht bei ihren Eltern leben, sieht das BAföG einen Bedarfssatz von 512€ vor. Viele Väter können zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen. Rechnet man den nachweisabhängigen Wohngeldzuschlag, den Kinderbetreuungszuschlag und den Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung dazu, so beträgt die maximal mögliche Förderung 764€ monatlich. In der Regel fällt die monatliche Förderungssumme jedoch niedriger aus.
BAföG wird grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als nicht verzinster Kredit vergeben. Wird eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer aufgrund von Studienzeitverzögerungen durch die Betreuung eines Kindes bewilligt, so werden zusätzliche Leistungen als Zuschuss gewährt. Auch der Kinderbetreuungszuschuss ist ein reiner Zuschuss. Das heißt: Diese Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden!
Welche Förderungshöchstdauer gilt für Väter?
Die Förderungshöchstdauer entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit. Bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs eines Kindes kann ein Semester pro Lebensjahr, für das 6. und 7. Lebensjahr ein Semester und für das 8. bis 10. Lebensjahr ein Semester zusätzliche Förderung beantragt werden, solange diese im Zeitfenster der Regelstudienzeit liegen. Ein zusätzliches Semester für die Zeit der Schwangerschaft können nur Frauen in Anspruch nehmen. Die Verlängerungszeiten sind praktisch immer einem Kind zugeordnet. Sie können auf beide Eltern verteilt, jedoch nicht voll von jedem Elternteil in Anspruch genommen werden.
Bei einer Regelstudienzeit von 9 Fachsemestern bedeutet dies: Beide Elternteile eines Kindes können jeweils 3 Semester oder ein Elternteil maximal 5 Semester Förderung zusätzlich zur Regelstudienzeit beantragen. Dies ist aber nur in dem Fall möglich, in dem das Kind zu Studienbeginn bereits geboren ist. Eltern müssen nachweisen, dass Pflege und Erziehung des Kindes ursächlich für die Studienzeitverlängerung sind. Hier liegt ein großer Ermessensspielraum der Sachbearbeiter des zuständigen Amtes. |
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