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Elternzeit – der Antrag beim Arbeitgeber

Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen
Bild: fotolia - Stuart Monk

Wer sein Kind selbst betreut hat Anspruch auf längstens drei Jahre Elternzeit. Die muss allerdings nicht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dauern. Stimmt der Arbeitgeber zu, können bis zu 12 Monate auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden.

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Laut Gesetz muss man dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn mitteilen, dass man in Elternzeit gehen möchte. Nimmt die Frau Elternzeit, ist mit diesem Termin das Ende der Mutterschutzfrist gemeint. Man muss sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume man innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit in Anspruch nimmt. Wer nur für das erste Lebensjahr des Kindes einen Antrag stellt, verzichtet auf das zweite Jahr. Eine Verlängerung ist dann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Hat man die Sieben-Wochen-Frist versäumt, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.

Auch für die Partnermonate, gemeinhin als „Vätermonate“ bezeichnet, gilt die Antragsfrist von sieben Wochen.

Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen in Elternzeit geht. Sie können sie auch gleichzeitig in Anspruch nehmen. Gerade die Partnermonate nehmen Väter gern direkt in Anschluss an die Geburt.

Teilzeitarbeit ist möglich

In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten hat man Anspruch auf Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden pro Woche während der Elternzeit. Auch hier gilt die Sieben-Wochen-Frist. Schriftlich, natürlich. Außerdem muss man mindestens seit sechs Monaten im Unternehmen tätig sein, die Reduzierung soll für mindestens zwei Monate gelten und man muss mindestens 15 Stunden arbeiten. Und: Es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die sind im Fall des Falles allerdings darzulegen.

Nach Ende der Elternzeit gilt wieder die frühere Arbeitszeitregelung. Außerdem hat man Anspruch, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Arbeitet man in einem Betrieb mit weniger als 15 Beschäftigten gilt: Aushandeln. Das Gesetz greift hier nicht, man ist vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig.

Auf Fristen achten!

Viele Väter meinen, sie haben freundliche Arbeitgeber, sind sogar mit den Vorgesetzten per „Du“. Außerdem wollen sie zeigen, dass sie sich um betriebliche Belange kümmern und gern und engagiert arbeiten. Also sagen sie schon mal vier Monate vor dem geplanten Beginn der Elternzeit Bescheid. Und haben ganz schnell eine Kündigung auf dem Tisch. Denn gekündigt werden darf nicht während der Elternzeit und auch nicht wegen der Elternzeit. Aber rechtzeitig vorher aus anderen Gründen schon. Und da ist der so emsige Mitarbeiter auf einmal nicht mehr der richtige für die anstehenden Aufgaben.

Väter haben nur wenig Zeit, wenn sie den Antrag fristgerecht und ohne Angst vor einer Kündigung einreichen wollen: exakt eine Woche! Denn der Sonderkündigungsschutz beginnt acht Wochen vor dem Start der Elternzeit. Und sieben Wochen vor Beginn muss der Arbeitgeber Bescheid wissen. Also am besten diese Woche rot im Terminkalender anstreichen, damit man sie auf keinen Fall versäumt!

Väter aufs Abstellgleis?

Andere Väter klagen, dass sie einen Tag nach ihrer Rückkehr die Kündigung auf dem Tisch hatten. Auch das ist rechtens. Leider. Hier könnte der Gesetzgeber durchaus nachbessern mit Mindestfristen.

Eine weitere typische Klage von Vätern: Sie wurden aufs Abstellgleis geschoben. Übel, aber leider zulässig. Denn ein Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz besteht nicht. Nur auf einen gleichwertigen. Und das heißt vor allem, man darf nicht weniger verdienen als vorher. Auch Leitungsfunktionen können entzogen werden, meint das Landesarbeitsgericht Köln, wenn „Führungsverantwortung nicht zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe gehört.“

Praktisch heißt das: Hat der Arbeitgeber Vorbehalte gegen Väter am Wickeltisch, unterstellt insgeheim, sie würden nicht mehr so engagiert ihren Dienst tun wie vorher, so trifft man sich häufig vor dem Arbeitgericht wieder und kann bestenfalls eine Abfindung aushandeln.

Ralf Ruhl

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Kommentare von Lesern:

 
Daniel, Frankfurt:
22.07.2010 09:57
Hallo,
Ich habe eine etwas verrückt wirkende Frage. Im Spätherbst werde ich zum zweiten Mal Vater und möchte für ein Jahr Elternzeit beantragen. Um den Spagat zwischen "Nicht-zu-früh" und "Fairerweise-so-früh-wie-möglich" zu schaffen, möchte ich meinen Arbeitgeber nicht zu lange in Unkenntnis lassen.
Da ich aber berechtigte Befürchtungen habe, dass man mir dann schnell kündigen wird, hat ein Bekannter einen besonderen Vorschlag gemacht. Ich sollte doch mit dem Gespräch beim Arbeitgeber gleich den Antrag auf die zwei Vätermonate meiner ersten Tochter (25 Monate alt) einreichen. Dann müsste ich ja sofort acht Wochen Sonderkündigungsschutz geniessen, anschliessend zwei Monate wegen Vätermonaten. Und daran anschliessend sofort wieder wegen der fristgerechten Beantragung der Elternzeit für die zweite Tochter. Geht das wirklich? Kann ich aus der Elternzeit der ersten Tochter heraus wegen Geburt der zweiten Elternzeit beantragen?
Vielen Dank für die Antworten!
Sonja, St. Georgen:
12.07.2010 15:21
Hallo Theo,
mein Mann hat auch 2 nicht zusammenhängende Monate bei seinem AG beantragt. Da man sich sofort auf die ersten beiden Lebensjahre des Kindes festlegen muss, müsste nach meinem Verständnis ein Kündigungsschutz zwischen 1. und 2. Vatermonat bestehen, außer natürlich bei Fällen von Insolvenz o.ä. Die große Gefahr für Väter besteht also nur wenn die Elternzeit zu früh beantragt wird. Da muss der Gesetzgeber unbedingt noch nachbessern. Ich denke nicht, dass Ihr Männer ein gutes Gefühl dabei habt wenn ihr Euren AG erst relativ kurzfristig über Eure Absichten informieren könnt. Die momentane Lage bedeuted ja eigentlich Klappe halten und 8 Wochen vor Elternzeitbeginn gleich schriftlich beantragen ohne vorher eine Ankündigung gemacht zu haben.
theo, koblenz:
28.06.2010 19:14
Hallo,
wie sieht es denn aus, wenn ein Antrag auf 2* 1 Monat z. B. September und dann nochmal im Dezember für jeweils einen Monat gestellt wird, wie sieht es denn dann mit Kündigungsschutz in der zu arbeitenden Zwischenzeit (Okt-November) aus? Ist dies Zeit dann irgendwie geschützt oder kann im Oktober fröhlich gekündigt werden und ist somit der Dezember dann hinfällig?
Danke für Antworten, Theo
Dirk, Nerlin:
17.06.2010 14:19
Mein Sohn ist bereits 1 Jahr alt, kann ich dennoch die zwei monatige Väterzeit bei meinem Arbeitgeber beantragen oder hätte ich das bereits bei der Geburt tun müssen?
Theo, berlin:
14.04.2010 15:24
Ist es möglich in meiner Elternzeit meinen Arbeitgeber zu kündigen ?
Michel, Berlin:
09.03.2010 14:05
Hallo, Der geplante Termin für die entbindung ist 09.Juni 2010.
Muss das Kind schon geboren werden, damit ich Elternzeit beantragen kann ? Oder darf ich mit acht Wochen vor der geplante Termin rechnen ? Ich würde gern ab 09 Juni im Elternzeit sein für ein Monat.
Danke.
Sascha,Berlin:
04.03.2010 12:54
ich war im Ausland und habe einen neuen job und 6 monate probezeit. Nun möchte ich im Juni meine Elternzeit nehmen. Der erste Tag der Elternzeit ist 2 Tage vor Ablauf der Probezeit. Wann soll ich meinen Arbeitgeber am besten informieren ohne das ich die Kündigung kassiere?

Viele Grüsse an alle Papas aus Berlin
Oliver, Heinsberg:
14.02.2010 20:18
Habe gerade gelesen das der Partner min. zwei Monate Elternzeit beantragen muss. Gilt dieses nur wenn man die max 14 Monate erhalten möchte.
Wie verhält es sich denn wenn die Frau 12 Monate und der Mann nur einen Monat bzw. zwei mal 14 Tage beantragen möchte.
Ralf Ruhl, Väterzeit-Redaktion:
06.01.2010 21:07
Man kann insgesamt bis zu drei Jahren Elternzeit nehmen, Geld gibts aber nur für 12 Monate, 14, wenn die Partnerin mindestens zwei Monate nimmt.
Falk Simons, Dortmund:
06.01.2010 08:38
Hallo,
kann ich, als Vater, auch nur 2 Monate Elternzeit nehmen, owohl meine Frau keine nimmt?
Torsten, Chemnitz:
19.11.2009 16:01
Guter Artikel, leider zu spaet...

Ich hatte ein gutes, vertrauensvolles Verhaeltnis zu meinen Vorgesetzten und hatte ihn 5 Monate vor Geburt ueber meine Absicht informiert - und 8 Wochen vor Geburtstermin die Kuendigung auf dem Tisch, ohne Angaben von Gruenden.

Nun ist der errechnete Termin etwa wahrscheinlich eine Woche frueher, dies wurde im Mutterpass vermerkt und das hatte ich dem AG auch so mitgeteilt (schriftlich) - doch Kuendigungsschutz da zwischen Kuendigung und Elternzeit nur noch 7 Wochen sind?
Ulf, Berlin:
30.10.2009 23:46
Hallo, ich möchte zwei Monate Elternzeit nehmen, und zwar die ersten Beiden direkt nach der Geburt. Auf welches Datum stelle ich den Antrag bzw, was mache ich, wenn sich das Baby nicht an den errechneten Geburtstermin hält und früher oder später auf die Welt kommt? Bin ich dann an den Termin aus dem Antrag gebunden? Oder trage ich besser gar kein exaktes Datum in den Antrag ein?
Grüße
Ulf
Ulf, Berlin:
30.10.2009 23:45
Hallo, ich möchte zwei Monate Elternzeit nehmen, und zwar die ersten Beiden direkt nach der Geburt. Auf welches Datum stelle ich den Antrag bzw, was mache ich, wenn sich das Baby nicht an den errechneten Geburtstermin hält und früher oder später auf die Welt kommt? Bin ich dann an den Termin aus dem Antrag gebunden? Oder trage ich besser gar kein exaktes Datum in den Antrag ein?
Grüße
Ulf
frei,bremen:
09.10.2009 19:03
kann ich auch in elternzeit gehen, wenn meine frau gar nicht in einem arbeitsverhältnis steht?
Karsten Knigge, väterzeit-Redaktion:
10.08.2009 15:03
Liebe Frau Meier,

eigentlich beantworten unsere Artikel fast alle Ihrer Fragen. Bitte wenden Sie sich an eine lokale Beratungsstelle, wenn Sie noch unsicher sind. Das kann Ihnen viel zusätzliches Geld bringen!

Viele Grüße!

Karsten Knigge
Meier, Tübingen:
10.08.2009 08:38
Mein Mann möchte gerne 2x 1 Monat Vaterzeit nehmen. Ist das generell möglich? Bei uns wird es voraussichtlich Mitte Oktober (14.10.) soweit sein. Ich möchte direkt in die Elternzeit gehen - wann muss ich den Antrag auf Elternzeit bei meinem Arbeitgeber einreichen? Mein Mann würde gerne Juni 2010 und September 2010 die Vaterzeit nehmen, geht das oder müssen die 2 Monate am Stück genommen werden? Wie ist das mit dem Elterngeld? soweit ich bisher verstanden habe, werden mir 2 Monate Mutterschutz (Mutterschaftsgeld) auf meine 12 Monate Anspruch angerechnet, d.h. ich würde theoretisch nur bis zum 14. August 2010 Elterngeld bekommen, oder? Mein Mann würde aber für den Monat Juni 2010 und für den Monat September 2010 ebenfalls Elterngeld bekommen, oder? Werden Einkünfte aus Vermietung auf das Elterngeld angerechnet?
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