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Düsseldorfer Tabelle 2011

Düsseldorfer Tabelle 2011
Bild: Marigold- Fotolia.com

Mehr Geld für unterhaltspflichtige Väter: In der neuen Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2011 wird der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern um 50 Euro auf 950 Euro erhöht.

Mehr Geld für Väter



Vorteile von der neuen Regelung haben vor allem Väter, die wenig verdienen. Denn der Selbstbehalt – das ist die Summe, die der Unterhaltspflichtige für sich behalten darf – wird behandelt wie das Existenzminimum. Darin enthalten sind eine angenommene Warmmiete von 360 Euro und das Arbeitslosengeld II (ALG II, im Volksmund Hartz IV) in Höhe von 365 Euro. 950 Euro darf behalten, wer bis zu 1500 Euro netto verdient, bei einem Monatseinkommen von 2500 Euro sind es 1250 Euro. Für Arbeitslose hat sich allerdings nichts geändert, für sie gilt nur ein Selbstbehalt von 770 Euro.
Auch auf die Mangelfälle – wenn das Einkommen nicht zur Deckung der Unterhaltspflichten und des Existenzminimums ausreicht, sind von der Neuberechnung berührt. Ein Beispiel zur Berechnung finden Sie über den in der Service-Spalte angegebenen Link.

Gesichertes Existenzminimum



Zur Anhebung des Selbstbehaltes führten die geplante Erhöhung des ALG II und die Steigerung der Freibeträge für Erwerbstätige. Durch die Erhöhung werden viele Kinder, die Unterhalt bekommen, weniger in der Tasche haben. Den Differenzbetrag von 50 Euro müssen sie als Sozialleistung beantragen. Denn niemand darf über das Existenzminimum hinaus belastet werden. Die aus der neuen Regelung resultierenden Ausfälle muss demnach der Staat übernehmen.

Die Bedarfssätze der Kinder wurden nicht angehoben. Allerdings zählen die Studierenden zu den Gewinnern: Wegen der Bafög-Erhöhung steigt ihr Unterhaltsanspruch um 30 Euro – von 640 auf 670 Euro.

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Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie ist eine Richtlinie, an die sich die meisten Richter bei Urteilen halten. Sie ist mit den Familiensenaten aller deutschen Oberlandesgerichte abgestimmt und legt unter anderem die Regelsätze für den Kindesunterhalt fest. Seit Anfang 2008 gilt sie bundesweit. Zuvor galt für die ostdeutschen Bundesländer die „Berliner Tabelle“.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Person, bei der die Kinder wohnen – in der Regel die Mutter – die Alltagsbetreuung übernimmt, der andere Elternteil für den Barunterhalt aufkommen muss. Die Sätze beziehen sich auf zwei Unterhaltsberechtigte. Sind mehr oder weniger Kinder vorhanden, können die Sätze entsprechend geändert werden, ebenso, wenn der Vater wesentlich zum Betreuungsunterhalt beiträgt.

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