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Elterngeldstelle muss Bescheinigungen prüfen


Das BSG hatte zu prüfen, ob es ausreichend sei, wenn der Arbeitgeber entsprechende Zahlungen in der Verdienstbescheinigung als "sonstigen Bezug" bezeichne. Dies sei so nicht der Fall. Die Frage, ob die zugeflossene Provision als sonstiger Bezug oder als laufender Arbeitslohn anzusehen ist, haben Verwaltung und Gerichte zu entscheiden. Die Bescheinigung des Arbeitgebers bildet zwar normalerweise die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes, darf aber nicht immer die einzige Erkenntnisquelle bleiben. Die Elterngeldstelle muss konkreten Hinweisen auf Fehler und/oder vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitgeberbescheinigung nachgehen.

Ralf Ruhl
(Quelle: BSG)

Provisionen und Elterngeld


Provisionen und ElterngeldBild: misterQM - photocase.com

Provisionen sind ein Teil des Einkommens. Wann und wie sie für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden, entschied kürzlich das Bundessozialgericht.

Werden vom Arbeitgeber regelmäßig Provisionen gezahlt, fließen sie in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes ein: "Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, sind keine sonstigen Bezüge im Sinne des § 38a Abs 1 Satz 3 EStG." Sie gelten als laufender Arbeitslohn und fließen in die Berechnung der Höhe des Elterngeldes mit ein, so das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 10 EG 3/09 R).

Der Fall: Eine Angestellte bezog ein monatliches Grundgehalt. Aufgrund jährlicher Vereinbarungen und Stichtage für die Berechnung bezog sie eine Umsatzbeteiligung. Die hatte der Arbeitgeber als "sonstigen Bezug" in der Verdienstbescheinigung ausgewiesen. Sie bekam sie auch während des Zeitraums ausgezahlt, der für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblich war.

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