väterzeit.de - Vater sein, Mann bleiben

zur Druckansicht

Kindergeld


Das Kindergeld wird leicht erhöht. Für das erste und zweite Kind werden ab 1.1.2018 194 Euro ausbezahlt, für das dritte 200, für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro.

Unterhalt


Die Unterhaltssätze für Kinder nach einer Scheidung sind in der Düsseldorfer Tabelle 2018 wieder erhöht worden. In der ersten Altersstufe beträgt der Mindestunterhalt 348 Euro, in der zweiten 399 Euro und in der dritten 467 Euro. Ebenfalls angepasst wurden die Bedarfssätze der Unterhaltspflichtigen. Die niedrigste Stufe beginnt mit 1900 Euro Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen und liegt damit 400 Euro über dem bisher seit zehn Jahren geltenden Satz. Daher kann es vorkommen, dass trotz der Erhöhung der Unterhaltssätze ein unterhaltsberechtigtes Kind weniger Geld vom Vater – denn die sind in der Regel unterhaltspflichtig – bekommt als vorher.

Ach ja, solltet ihr noch irgendwo einen 500-Euro-Schein herumliegen haben – schnell ausgeben oder umtauschen! Denn die werden ab 2018 ungültig!

Ralf Ruhl

Kindergeld, Mutterschutz, Unterhalt: Das ist neu für Familien 2018


Kindergeld, Mutterschutz, u.s.w. Was ändert sich 2018?Bild: @Monkey Business - fotolia.com

Das Kindergeld wird leicht erhöht, bei Mutterschutz und Unterhalt ändert sich einiges. Das sind leichte Anpassungen, grundsätzlich ändert sich an der Ausrichtung der Familienunterstützung durch den Staat nichts. Wir zeigen, was neu ist für Familien in 2018:

Mutterschutz


Die Frist, in der Frauen nicht arbeiten dürfen, beträgt vor der Geburt sechs Wochen und nach der Geburt acht Wochen. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz und Frauen haben in dieser Zeit Anspruch auf finanzielle Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz. Diese Frist ist bei Mehrlingsgeburten und bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung auf zwölf Wochen nach der Geburt erhöht worden. Bis jetzt kamen nur berufstätige Frauen in den Genuss des Mutterschutzes. Er gilt demnächst auch für Schülerinnen und Studentinnen, Praktikantinnen, Entwicklungshelferinnen, Frauen im Bundesfreiwilligendienst, in betrieblicher Berufsausbildung sowie auf Frauen mit Behinderung in beschützenden Werkstätten. Ausgenommen sind nur noch Selbstständige und Geschäftsführerinnen juristischer Personen, wie z.B. einer GmbH. Das Gesetz gilt nur für Frauen, die ein Kind austragen, also nicht für Adoptivmütter oder die Partnerin in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung.

Kommentar zu diesem Thema schreiben:

Name, Ort:
Mein Kommentar:
Bisher wurden noch keine Kommentare abgegeben.

zur Druckansicht