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Rechte der Familien - Finanzielle Unterstützung durch den Staat


Finanzspritzen vom Staat für FamilienBild: jstan - Fotolia.com

Wenn das Kind dann endlich da ist, ist nicht nur die Freude groß, sondern die Eltern haben inzwischen viel gelernt über ihre Rechte als Familie. Der Staat unterstützt Familien direkt und indirekt.

Mutterschutz


Sechs Wochen vor der Geburt darf die Schwangere nur beschäftigt werden, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt, acht Wochen nach der Geburt darf sie gar nicht beschäftigt werden. In dieser Zeit hat die Erwerbstätige Anspruch auf Mutterschutzgeld. Während der Schwangerschaft bis vier Monate danach besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz sowohl für die Aufnahme der Tätigkeit nach dem Mutterschutz, als auch für die Elternzeit.

Die nicht verheiratete Mutter hat gegen den Vater ihres Kindes einen Anspruch auf Unterhalt für sich selbst. Das gilt natürlich auch anders herum, sofern der Vater das Kind betreut. Dieser Anspruch besteht vier Monate vor der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, in Ausnahmefällen länger. Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruches ist, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.


Kinderschutz


192 Euro Kindergeld für das erste und zweite Kind, 198 Euro für das Dritte, sowie 223 Euro für das vierte und jedes weitere Kind gibt es ab dem Monat, in dem das Kind geboren wurde, also für den Dezember auch dann noch, wenn das Kleine ein Silvesterkind ist. Seit 2005 kann zum Kindergeld der so genannte Kinderzuschlag beantragt werden. Er ist wird gezahlt für Kinder unverheirateter Eltern oder Alleinerziehende, die ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht überschreiten. Ab Januar 2017 beträgt der Zuschuss maximal 170 Euro monatlich. Genaue Höhe und Bezugsdauer des Kinderzuschlags werden von der Familienkasse bestimmt. Eltern mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. Empfänger von Arbeitslosenhilfe II erhalten keinen Kinderzuschlag.

Alleinerziehende, die vom Unterhaltsverpflichteten für das Kind keinen oder zu wenig Unterhalt bekommen, können bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss beantragen. Für ein Kind unter 6 Jahre wird ein Betrag von 150 Euro im Monat und für Kinder bis höchstens 12 Jahren ein Zuschuss von 201 Euro gezahlt. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate. Abgezogen werden Unterhaltszahlungen und Waisenbezüge. Beim Unterhaltsvorschuss gibt es keine Einkommensgrenze.

Ist der Unterhaltsverpflichtete bereit, Unterhalt zu zahlen, so kann er kostenfrei bei jedem Jugendamt die Unterhaltsverpflichtung anerkennen.
Kinder haben ab dem zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
Teil 1

Mutterschutz

Kinderschutz

Teil 2

Familienschutz

Elterngeld



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