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Von Trennungsjahr bis Scheidungsantrag: Was ist zu beachten?


Von Trennungsjahr bis Scheidungsantrag: Was ist zu beachten?Bild: Tiko-fotolia.com

Einvernehmliche Scheidung, Trennungsjahr, Vermögensaufteilung, Sorgerecht – bei einer Trennung ist vieles zu beachten. Wir stellen vor, was bei einer Scheidung grundsätzlich bedacht werden sollte.

Einvernehmliche oder streitige Scheidung


Eine einvernehmliche Scheidung ist meist mit geringerem Aufwand und weniger Kosten verbunden. Bei einer streitigen Scheidung stehen sich die Beteiligten als Kontrahenten gegenüber. Durch die Streitigkeiten und Gerichtsanträge verzögern und verlängern sich die Verfahren und werden in der Regel teurer. Das Trennungsjahr sowie die Scheidung können dann zu einem nervenzehrenden Rosenkrieg ausarten.

Trennungsjahr


Dem Paar soll genügend Zeit eingeräumt werden, um Gewissheit über das Scheitern der Beziehung zu erlangen. Diese Zeit wurde vom Gesetzgeber auf ein Jahr festgesetzt, das sogenannte Trennungsjahr. Es ist nur zu umgehen, wenn ein Härtefall vorliegt, z.B. bei häuslicher Gewalt.

Teilt ein Ehepartner dem anderen mit, dass sie ab jetzt getrennt sind, beginnt das Trennungsjahr. Um den Zeitpunkt nachweisen zu können, sollte diese Erklärung schriftlich erfolgen. Das kann per Brief, aber z.B. auch per E-Mail geschehen. Innerhalb des Jahres müssen die Paare getrennt voneinander leben. Das heißt, jeder wirtschaftet in diesem Jahr für sich allein. Versöhnungsversuche sind möglich, sie verändern das Trennungsdatum nicht.

Erst nach dem Trennungsjahr können die Ehegatten den Scheidungsantrag einreichen und das Verfahren eröffnen. Sie müssen nachweisen, dass sie getrennt voneinander gelebt und nicht im gemeinsamen Bett geschlafen haben. Daher ist es ratsam, dass einer der beiden Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Ist das nicht möglich, sollten die Ehegatten ihren Haushalt so umorganisieren, dass trotz gemeinsamer Wohnung jeder einen eigenständigen Haushalt besitzt. Die beiden kochen also nicht mehr gemeinsam, trennen ihre Utensilien im Haushalt voneinander und bewahren sie an unterschiedlichen Orten auf.

Auch die wichtigsten Vereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung sollten während dieses Jahres getroffen werden. Dazu zählen vermögensrechtliche Regelungen, die Aufteilung des Hausrats, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder und der Unterhalt.

Scheidungsantrag und Scheidungsbeschluss


Der Scheidungsantrag wird durch einen beauftragten Anwalt beim zuständigen Gericht eingereicht. Hier sollten neben den Beteiligten auch deren verfahrensbevollmächtigte Rechtsbeistände genannt sein. Auch Angaben über den Trennungszeitpunkt, den Trennungsgrund, Einkommensverhältnisse der Ehegatten und den Vermögensbestand gehören zum Scheidungsantrag. Nachdem dieser geprüft wurde legt das zuständige Gericht einen Scheidungstermin fest. Dort werden beide Ehegatten noch einmal zum Sachverhalt angehört. Je einvernehmlicher die Scheidung abläuft, je weniger Anträge gestellt werden, desto kürzer fällt auch der Scheidungstermin aus – und desto weniger Kosten entstehen.

Am Ende des Scheidungstermins folgt die Verkündung des Scheidungsbeschlusses. Verzichten beide Ehegatten auf Rechtsmittel, ist die Scheidung zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig. Beide Ehegatten erhalten den Beschluss in schriftlicher Ausfertigung. Sie haben einen Monat Zeit, um ihn ausführlich zu prüfen und ggfs. Rechtsmittel einzulegen. In diesem Fall wird eine Nachverhandlung anvisiert. Wird kein Rechtsmittel eingelegt, tritt die Rechtskraft des Beschlusses nach einem Monat automatisch ein. Daraufhin erfolgt eine erneute Ausstellung des Scheidungsbeschlusses. Der ist eine Urkunde und sollte sicher aufbewahrt werden. Sie wird z.B. benötigt, wenn eine Namensänderung angestrebt wird oder aber eine neue Ehe geschlossen werden soll.

Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft


In Deutschland haben gleichgeschlechtliche Paare momentan noch nicht die Möglichkeit, eine Ehe zu schließen. Stattdessen können sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Diese ist einer normalen Ehegemeinschaft gleichzustellen. Das bedeutet, auch in diesem Fall sind beide Partner gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Sie können auch den Güterstand frei wählen – also ob sie in Gütertrennung oder Gütergemeinschaft leben wollen. Wird die Lebenspartnerschaft aufgelöst, entspricht der Prozess dem einer normalen Scheidung. Auch hier muss ein Trennungsjahr stattfinden, auch hier sind sowohl einvernehmliche als auch streitige Aufhebung möglich.

Annullierung der Ehe


Die Annullierung einer Ehe bedeutet, dass sie gar nicht erst rechtsgültig zustande gekommen ist und daher aus dem Eheregister gelöscht wird. Dies sind mögliche Gründe:
  • Beide Ehegatten sind nicht volljährig
  • Einer der Ehegatten ist noch nicht volljährig und es liegt auch keine Ausnahmegenehmigung für die Heirat ab 16 vor
  • Einer oder beide Ehegatten ist/sind nicht geschäftsfähig
  • Einer der Ehegatten ist bereits mit einem anderen verheiratet
  • Beide Ehegatten sind in gerade Linie miteinander verwandt oder Geschwister
  • Die Erklärung über die Schließung der Ehe wurde nicht persönlich abgegeben
  • Ein Ehegatte befand sich bei Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit
  • Einem Ehegatten war bei Eheschließung nicht bewusst, dass es sich um eine Verheiratung handelte.
  • Ein Ehegatte hat den anderen arglistig über solche Umstände getäuscht, bei deren Kenntnis sein Partner vermeintlich auf die Eheschließung verzichtet hätte
  • Ein Ehegatte wurde zur Heirat gezwungen.
  • Beide Ehegatten waren sich bei Eheschließung darüber einig, dass den ehelichen Verpflichtungen nicht nachgekommen werden soll.
Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann das Gericht die Ehe als nicht geschlossen erklären, sie also annullieren.

Isabel Frankenberg

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