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Weiterbildungsmöglichkeiten während der Kurzarbeit: Praktische Infos


Dokumente für Weiterbildung in der KurzarbeitBild: Aymanejed_40@pixabay.com

Die aktuelle Corona-Krise stellt viele vor große Herausforderungen. Vor allem Arbeitnehmer fürchten um ihren Job. Der sicherste Weg, weiterhin attraktiv für den Arbeitsmarkt zu bleiben, sind Weiterbildungen. Ob und inwieweit sind diese auch während der Kurzarbeit möglich? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Warum eine Weiterbildung in der Corona-Krise sinnvoll ist


Kommt es in einem Betrieb zu einem erheblichen Arbeitsausfall, kann die reguläre Arbeitszeit verringert werden. Gerade in der wirtschaftlich prekären Lage der Corona-Pandemie ordnen viele Unternehmen Kurzarbeit an. Das bedeutet aber nicht nur kürzere Arbeitszeiten und damit mehr Zeit für die Familie, Betroffene müssen sich auf ein geringeres Gehalt einstellen. Umso wichtiger ist es, dafür zu sorgen, weiterhin für den Arbeitsmarkt attraktiv zu sein. Da niemand abschätzen kann, welche langfristigen Folgen die Corona-Krise auf einzelne Unternehmen hat, sollten Mitarbeiter die freie Zeit sinnvoll einsetzen, zum Beispiel mit einer Weiterbildung.

Weiterbildungsförderung während der Kurzarbeit?


Wer den Wunsch hegt, sich weiterzubilden, kann normalerweise zahlreiche Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen. Ob Bildungsgutschein oder Aufstiegs-BAföG, die Optionen unter normalen Umständen sind recht vielfältig. Aber wie sieht es mit einer Weiterbildungsförderung während der Kurzarbeit aus?

Auch während der Kurzarbeit können Weiterbildungen staatlich gefördert werden. Eine Förderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ob die Weiterbildungskosten voll oder teilweise übernommen werden, hängt ebenfalls von einigen Faktoren ab.

Welche Voraussetzungen gelten für die Weiterbildungsförderung während Kurzarbeit?


Werden folgende Voraussetzungen erfüllt, ist es möglich, einen Zuschuss zu den Weiterbildungskosten zu bekommen:
  • Die Weiterbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten, welche über ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
  • Der Erwerb des Berufsabschlusses liegt mindestens vier Jahre zurück.
  • In den letzten vier Jahren vor Antragstellung wurde nicht an einer nach Sozialgesetzbuch III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen.
  • Die Maßnahme wird außerhalb des Betriebes durchgeführt und dauert mehr als 160 Wochenstunden.
  • Sowohl die Maßnahme als auch der Träger selbst müssen für die Förderung zugelassen sein und über eine entsprechende Zertifizierung verfügen.
  • Der Antragsteller ist vom Strukturwandel betroffen oder strebt eine Weiterbildung in einem Engpassberuf an. In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann hiervon abgewichen werden.
Dank dem neuen Qualifizierungschancengesetz erhalten Arbeitgeber abhängig von der Betriebsgröße Lohnkostenzuschüsse sowie Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten. Bei Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten werden die Kosten für die Weiterbildung sogar komplett übernommen.

Findet eine Weiterbildungsförderung nach dem Qualifizierungschancengesetz statt, muss der Arbeitgeber der Weiterbildung allerdings zustimmen. Somit haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine geförderte Weiterbildung. Doch nicht immer weiß der Arbeitgeber vom Qualifizierungswunsch oder -bedarf seines Mitarbeiters. Deswegen empfiehlt es sich, vorab das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Sofern dieser das Okay für die Weiterbildung gibt, kann sich der Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit wenden und mit dieser das weitere Vorgehen besprechen. Wenn ein Anspruch auf Förderung besteht, erhält der Mitarbeiter in der Regel einen Bildungsgutschein. Auf diesem sind die geltenden Bedingungen festgelegt. Bei welchem Träger man die Maßnahme absolvieren möchte, kann man jedoch selbst entscheiden.

Bereits vor drohender Kurzarbeit handeln


Bereits vor Einführung von Kurzarbeit sollte die Möglichkeit von Weiterbildungen der Mitarbeiter erwogen werden. Auch dann ist eine Förderung durch den Bund möglich. In diesem Fall umfasst die Weiterbildungsförderung eine Übernahme der Weiterbildungskosten für die einzelnen Beschäftigten als auch Arbeitsentgeltzuschüsse für die weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten im Betrieb. Es handelt sich also um eine Kombination aus Arbeitnehmerförderung und Arbeitgeberleistung.

Ein großer Vorteil bei Weiterbildungen vor angeordneter Kurzarbeit: Kommt es im Unternehmen zu Arbeitsausfällen, können Mitarbeiter diese Zeiten nutzen, um ihr Bewerberprofil zu schärfen. Davon profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Schließlich erwirbt der Mitarbeiter höhere Qualifikationen, welche er später gezielt im Unternehmen einsetzen kann.

Weiterbildungen, die vor der Kurzarbeit begonnen wurden


Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Wurde eine Weiterbildung bereits vor der Kurzarbeit begonnen, kann diese grundsätzlich fortgesetzt werden. Allerdings nur dann, wenn es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, diese also abends oder am Wochenende absolviert wird. Ein wenig anders sieht die Lage aus, wenn vor Beginn der Kurzarbeit beim Arbeitgeber eine Qualifizierung begonnen wurde, welche komplett oder teilweise in der Arbeitszeit stattfindet. Wenn hierfür eine Freistellung bewilligt wurde, wird das Kurzarbeitergeld für wirtschaftlich bedingte Ausfallzeiten gezahlt. Das bedeutet also, dass der Lohnanspruch weiterhin besteht. Sofern die Weiterbildung von der Agentur für Arbeit gefördert wird, werden diese Kosten auch bei Fortzahlung des Lohns weiterhin übernommen.

Aber wie sieht es aus, wenn die Kurzarbeit ganz oder teilweise endet? Hier gilt: Die Teilnahme an der während der Kurzarbeit begonnenen Weiterbildung darf einer Rückkehr zur normalen Arbeitszeit nicht im Weg stehen. Demnach muss sich die Weiterbildung zeitlich der komplett oder teilweise entfallenden Kurzarbeit anpassen. Bei der Rückkehr zur Regelarbeitszeit muss die Weiterbildung also enden. Einzige Ausnahme: Arbeitgeber und Mitarbeiter stimmen einer Fortsetzung zu und der Beschäftigte wird freigestellt um die Weiterbildung auch über das Ende der Kurzarbeit hinaus absolvieren zu können.

Welche Weiterbildungsmöglichkeiten können genutzt werden?


Ist die Entscheidung für eine Weiterbildung gefallen, sollte geschaut werden, welche Maßnahme am besten geeignet ist. Dabei wird in drei Arten von Bildungsangeboten unterschieden:
1. die allgemeine politische Weiterbildung
2. die berufliche Weiterbildung
3. die Weiterbildung an Hochschulen

Allgemeine Weiterbildung:
Zur allgemeinen Weiterbildung gehören alle Weiterbildungsangebote, die keinen direkten Bezug zum Beruf haben, also Kurse zu Medienkompetenz oder Teamfähigkeit sowie Sprachkurse. Der Teilnehmer erwirbt hierbei so genannte Schlüsselkompetenzen, die er in seinem Beruf sowie in der Arbeitswelt allgemein nutzen kann.

Berufliche Weiterbildung:
Anders sieht es bei einer beruflichen Weiterbildung aus. Hierzu zählen Kurse, mit denen berufliche Kenntnisse vertieft oder ergänzt werden. Möglichkeiten gibt es dabei viele, zum Beispiel Umschulungen, Anpassungsfortbildungen und Aufstiegsfortbildungen.

Weiterbildung an Hochschulen:
Mit einer Hochschulzugangsberechtigung stehen einem alle Wege für ein Studium offen. Dank spezieller Angebote kann ein Studium auch berufsbegleitend durchgeführt werden. In Workshops, Seminaren oder mittels E-Learning kann neues Wissen erworben und ein anerkannter Abschluss angestrebt werde. Besonders beliebt ist etwa der Master of Business-Administration. Ein Hochschulstudium bietet sich vor allem dann an, wenn man in Führungspositionen aufsteigen möchte.

Fazit: Kurzarbeit sinnvoll nutzen


Obwohl die Kurzarbeit viele Beschäftige vor finanzielle Herausforderungen stellt und Existenzängste schürt, sollte diese Zeit bestmöglich genutzt werden um die eigenen Kompetenzen zu stärken oder zu erweitern. Der wichtigste Aspekt dabei: die Arbeitsplatzsicherung.

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