väterzeit.de - Vater sein, Mann bleiben

zur Druckansicht

Elterngeld für Selbstständige


Elterngeld für SelbstständigeBild: © Jürgen Fälchle-fotolia.com

Auch Selbstständige können Elternzeit beantragen. Kompliziert wird es, wenn sie während der Elternzeit weiterarbeiten wollen. Wir zeigen, was Ihr beachten müsst.

Wer kann Elterngeld beantragen?


Wie Arbeitnehmer auch haben Selbstständige und Freiberufler einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie weniger als 30 Stunden die Woche arbeiten, mit ihrem Kind zusammen leben und es selbst betreuen. Nach der Geburt gelten zwei Monate Mutterschutz, das entsprechende Mutterschaftsgeld zahlt die Krankenkasse. Daran schließen sich bis zu zehn Monate Elternzeit an. Wenn der Partner ebenfalls mindestens zwei Monate aus dem Berufsleben ausscheidet und sich der Kinderbetreuung widmet, kommen noch zwei Monate hinzu, die sogenannten "Vätermonate". Wer allein das Sorgerecht hat und nicht mit dem Partner zusammen wohnt kann ebenfalls für 14 Monate Elterngeld beantragen.

Wann beginnt die Elternzeit?


Wer wie lange aus dem Beruf ausscheidet und zu welchem Zeitpunkt - das können die Eltern frei entscheiden. Es ist auch möglich, einige Monate Elternzeit zu nehmen und Elterngeld zu beziehen, dann ein paar Monate zu arbeiten - um zum Beispiel einen lukrativen Auftrag zu erledigen - und dann wieder in Elternzeit zu gehen.

Mit dem Elterngeld Plus (siehe entsprechenden Artikel) kann sich die Bezugszeit verdoppeln. Es wird dann jedoch nur die Hälfte des Elterngeldbetrags pro Monat ausgezahlt. Auch verschiedene Kombinationen von Basiselterngeld und Elterngeld Plus sind möglich.

Grundsätzlich kann Elterngeld während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beantragt werden. Zur Fristwahrung genügt eine schriftliche Mitteilung an die Elterngeldstelle. Rückwirkend wird jedoch für längstens drei Monate gezahlt.

Wie viel Elterngeld bekomme ich?


Wichtig: Das Elterngeld wird nicht nach Kalendermonaten berechnet, sonder nach Lebensmonaten des Kindes. Ist es am 23.4. geboren und du willst ab dem sechsten Lebensmonat des Kindes Elternzeit nehmen und Elterngeld beziehen, so gilt der 23.9. als der erste Bezugstag.

Der Mindestbetrag beim Elterngeld sind 300 Euro, der Höchstbetrag 1800 Euro. Wer mehr als 1240 Euro monatliches Einkommen hat, bekommt 65 Prozent ersetzt, wer 1220 Euro hat bekommt 66 Prozent, wer zwischen 1000 und 1200 Euro hat bekommt 67 Prozent.

Liegt das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes unter 1000 Euro, wird die sogenannte Ersatzrate schrittweise erhöht. Für je zwei Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro lag, erhöht sich diese Rate um 0,1 Prozentpunkte.

So wird gerechnet: Hat der Vater vor der Geburt zum Beispiel 800 Euro monatlich verdient, liegt die Differenz zur Geringverdienergrenze bei 200 Euro. 200 Euro geteilt durch zwei ergibt 100. 100 mal 0,1 Prozentpunkte gleich 10 Prozentpunkte. 67 Prozent plus 10 Prozent ergibt also 77 Prozent von 800 Euro Einkommen.

Grundlage für die Berechnung


Wie bei Arbeitnehmern auch hängt die Höhe des Elterngeldes für Selbstständige von der Höhe des Einkommens vor der Geburt ab. Es wird berechnet auf Basis des Steuerbescheids des Jahres vor der Geburt. Wenn jedoch in dieser Zeit größere Ausfälle zu verzeichnen waren - zum Beispiel wegen Krankheit - so wird auf Antrag (!) der Steuerbescheid des davor liegenden Jahres zugrunde gelegt.
Liegt der entsprechende Steuerbescheid noch nicht vor, so kann das Einkommen durch eine Einnahmen-Überschussrechnung nachgewiesen werde. Elterngeld wird dann vorläufig ausgezahlt - bis der Steuerbescheid nachgereicht wurde.

Häufig dauert es mehrere Wochen, bis das erste Elterngeld fließt. Darauf solltest Du Dich einstellen und ein paar Rücklagen gebildet haben, von denen Deine Familie dann zehren kann.

Steuer und andere Abzüge


Vom monatlichen Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt werden Steuern und Sozialabgaben pauschal abgezogen. Da Selbstständige in keine Lohnsteuerklasse eingereiht sind, wird fiktiv die Steuerklasse IV ohne Faktor berücksichtigt. Einkommensteuer und Solidaritätsbeitrag werden abgezogen. Die Kirchensteuer (wenn nötig) wird mit acht Prozent der anfallenden Einkommensteuer angesetzt.

Für Kranken- und Pflegeversicherung werden pauschal neun Prozent des Einkommens abgezogen, für die Rentenversicherung zehn Prozent und für die Arbeitsförderung zwei Prozent - sofern Versicherungspflicht vorliegt. Wer privat versichert ist wird natürlich nicht pauschal veranlagt.

Betriebsausgaben


Wer freiberuflich arbeitet muss zumindest ein Büro, einen Computer und Telefonkosten bezahlen. Oft ziehen die Ämter, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, einfach pauschal 25 Prozent vom Einkommen als Betriebskosten ab. Wer höhere Ausgaben hat sollte also unbedingt bereits bei Antragstellung mit beantragen, den tatsächlichen Gewinn über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nachzuweisen. Da kann es sich lohnen, den neuen Bürostuhl oder das Notebook vor der Elternzeit zu besorgen.

Arbeiten während der Elternzeit


Es wäre so schön, tatsächlich einige Monate nicht zu arbeiten. Sich nur um Kind und Partnerin zu kümmern. Ach ja, seufz. Aber das Büro muss trotzdem bezahlt werden. Und die Kunden laufen möglicherweise zur Konkurrenz. Also klappt das mit der echten Auszeit nur selten.

Bis zu 30 Stunden darf man während der Elternzeit arbeiten und trotzdem Elterngeld beziehen. Das Einkommen wird selbstverständlich angerechnet, man bekommt also weniger Elterngeld. Manchmal kann es gut sein, ein Projekt in etwas weniger Zeitstress durchführen zu können, da kann die Elternzeit ganz gelegen kommen. Und man kann überlegen, ob die Rechnung während der Elternzeit bezahlt werden muss. Denn nach deren Ablauf fällt es elterngeldtechnisch nicht ins Gewicht. Außerdem kann man alle Betriebsausgaben in dieser Zeit geltend machen. Wird eine Rechnung also während der Elternzeit bezahlt und braucht man neue Büroausstattung oder den Dienstwagen - dann sollte man genau schauen, ob sich die Anschaffung gerade jetzt lohnt.

Aber Achtung: Einnahmen werden nicht nur auf den Monat angerechnet, in dem sie auf dem Konto landen. Sie werden auf alle Monate umgelegt, in denen während des Elterngeldbezugs gearbeitet wurde. Also genau durchrechnen, ob sich das lohnt!

Nachlaufende Einkünfte


Oft werden Rechnungen nicht sofort bezahlt, auch nicht nach Mahnung. Und hier haben Selbstständige Nachteile! Denn nach gegenwärtiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt das strikte Zuflussprinzip. Das heißt, das Einkommen wirkt sich in Bezug auf das Elterngeld dann aus, wenn es auf dem Konto landet. Dann gilt es als Einkommen während des Elterngeldbezuges und wird auf das Elterngeld angerechnet - es gibt also weniger. Gleichzeitig kann es, obwohl die Leistung ja vor der Geburt des Kindes erbracht wurde, nicht auf das Einkommen vor der Geburt angerechnet werden und den Betrag erhöhen. Das ist eine doppelte Bestrafung, und deswegen sind immer wieder Verfahren vor Gerichten anhängig.

Wer also noch ausstehende Rechnungen hat sollte darauf dringen, dass sie vor dem Beginn der Elternzeit bezahlt werden. Andererseits kann man auch während der Elternzeit Leistungen erbringen, die erst danach bezahlt werden - dann wirken sie sich elterngeldtechnisch natürlich nicht aus.

Ralf Ruhl (Stand 5/2015)

Kommentar zu diesem Thema schreiben:

Name, Ort:
Mein Kommentar:
Bisher wurden noch keine Kommentare abgegeben.

zur Druckansicht