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Wissenswertes zum Elterngeld


Wissenswertes zum EterngeldBild: fotolia - Junial Enterprises

Das ist die ewig strittige und wichtigste Frage: Wieviel Elterngeld bekomme ich und kommt damit meine Familie gut über die Runden? 67% vom Nettoeinkommen klingt gut - aber hier rechnet das Ministerium anders als die meisten Arbeitnehmer. Zu beachten ist aber auch die Bezugsdauer und Sonderregelungen zu Geringverdienern oder Vätern ohne Job.


Für Arbeitnehmer


Das Elterngeld wird wie folgt ermittelt:
Vom Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit werden alle Einmalzahlungen und Boni wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld abgezogen. Daraus ergibt sich das bereinigte Bruttoeinkommen. Für Elterngeldanträge in Bezug auf Kinder, die ab 1.1.2013 geboren werden, werden die Abzüge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pauschal geregelt. Einheitlich werden 21 Prozent abgezogen für Sozialversicherungsbeiträge. Es gelten also nicht mehr die real bezahlten Beiträge - da liegt der Satz bei derzeit 20,5 Prozent. Das ist das bereinigte Nettoeinkommen. Davon werden noch einmal 76,67 Euro Werbungskosten-Pauschale pro Monat (920 Euro im Jahr) abgezogen. Und das ergibt das Einkommen nach Elternzeitgesetz, aufgrund dessen das Elterngeld berechnet wird.
Viel weniger als du gedacht hast? Das geht den meisten so!

Ab 1.200 Euro bereinigtem Nettoeinkommen sinkt die so genannte Ersatzquote von 67 auf bis zu 65 Prozent. Für je 2 Euro, die die 1.200 Euro überschreiten, sinkt der Prozentsatz um 0,1 Prozent. Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen- zum Beispiel Dienstwagen - werden bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt.

Wer der Reichensteuer unterliegt, bekommt kein Elterngeld. Als so genannte Reichensteuer wird die Anhebung des Höchststeuersatzes von 42 Prozent auf 45 Prozent für zu versteuernde Einkommen über 250 000 Euro für Alleinstehende und 500 000 Euro für Verheiratete bezeichnet.

Grundlage ist allerdings nicht das letzte Monatseinkommen, sondern der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate. Wer in dieser Zeit, z.B. weil er ein weiteres Kind betreut hat, nur Teilzeit oder gar nicht gearbeitet hat, erhält entsprechend weniger Geld (bei der Ermittlung des Einkommens vor der Geburt werden die vorherigen Monate mit Mutterschafts- oder Elterngeldbezügen nicht berücksichtigt). Ungerecht? Finde ich auch. Denn wer sein Kind nicht fremd betreuen lassen kann und dementsprechend nicht kräftig ranklotzen kann, der hat Nachteile. (Wobei dahingestellt sei, ob man ein solches Lebensmodell gut findet.)

Grundsätzlich ist das Elterngeld steuerfrei. Allerdings wird es zur Ermittlung der Steuern herangezogen. Daher kann es passieren, dass man im Folgejahr Steuern nachzahlen muss.

Bezugszeit und Auszahlung


Elterngeld wird normalerweise für 12 Monate gezahlt. Nimmt der Partner, der allerdings der leibliche Vater des Kindes sein und mit ihm in einer Wohnung leben muss, mindestens zwei Monate, so wird der Bezug auf 14 Monate verlängert.

Elterngeld wird im Lauf des Lebensmonats, nicht des Kalendermonats, gezahlt. Wurde das Kind am 28. geboren, so soll die erste Rate spätestens am 28. des Folgemonats, dem letzten Tag des ersten Lebensmonats des Kindes, auf dem Konto eingehen.

Wer nicht nur ein Jahr Elterngeld beziehen möchte, kann die Beiträge halbieren lassen. Dadurch verlängert sich die Bezugsdauer höchstens bis zum 28. Lebensmonat des Kindes. Dazu ist natürlich ein Antrag nötig. Insbesondere für StudentInnen kann das eine interessante Option darstellen.

Da üblicherweise die Frau Mutterschaftsgeld erhält werden in der Regel nicht 14 Monate (inklusive Partnermonate), sondern nur 12 (inklusive Partnermonate) ausgezahlt. Diese Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Vater die ersten beiden Monate in Anspruch nimmt. Beantragt die Frau Elterngeld, werden sofort zwei Monate Mutterschaftszeit und -geld abgezogen.

Unterbrechen des Bezugs


Das Basiselterngeld kann entweder am Stück bezogen werden oder in Unterbrechungen bzw. in Abwechslung mit dem Partner/der Partnerin. Nach dem 14. Lebensmonat des Kindes lässt sich Elterngeld nur noch ohne Unterbrechungen beziehen, entweder als ElterngeldPlus oder als Partnerschaftsbonus.

Problem: Wer nach Ende der Mutterschaftsfrist ein paar Wochen arbeitet, um noch alte Projekte abzuschließen, kann heftig in die Bredouille kommen. Denn jedes Einkommen während der Elternzeit wird auf den Monat angerechnet, in dem es erzielt wurde. Die Elterzeit wird eben nicht unterbrochen und am Ende angehängt. Eine Benachteiligung insbesondere von Selbständigen, bei denen solche Fälle sicher häufig vorkommen.

Auch, wer erst noch Resturlaub nimmt und dann Elternzeit, muss sich auf eine böse Überraschung gefasst machen. Das Elterngeld wird dann in der Regel gekürzt, weil ja Urlaub gleich Erwerbsarbeitszeit ist. Wer den Urlaub nach der Elternzeit nimmt, hat dieses Problem nicht.

Für Selbstständige


Der Gewinn bzw. die Einkünfte von Selbstständigen, Land- oder Forstwirtschaft Betreibenden oder Besitzern eines Gewerbebetriebs werden ab 2013 über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ermittelt. Für Einkünfte während der Elternzeit soll eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorgelegt werden. Hier können die Betriebskosten mit pauschal 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt werden. Die Summe ergibt das Einkommen nach Elternzeitgesetz, aufgrund dessen das Elterngeld berechnet wird.

Problem: Wenn ein Zahlungseingang noch rechtzeitig vor der Geburt verbucht werden kann, erhöht sich das Einkommen und damit die Höhe des Elterngeldes. Kommt die Zahlung erst später, gibt es entsprechend weniger. Und nicht nur das: Erfolgt die Zahlung während des Elterngeldbezuges gilt sie als Einkommen und kann auf das Elterngeld angerechnet werden!

Anrechnungen und Freibeträge


Mutterschaftsgeld wird vollkommen auf das Elterngeld angerechnet. Bei allen anderen anzurechnenden Leistungen, wie Einkommensersatzleistungen oder Leistungen aus dem Ausland, bleiben immer 300 € Elterngeld anrechnungsfrei.
Seit 2011 wird das Elterngeld voll auf das ALG II (Hartz IV) angerechnet.

Freibeträge werden bei der Berechnung des Elterngeldes ab 2013 nicht mehr berücksichtigt. Wer also beispielweise einen Freibetrag für ein behindertes Kind auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hat, bekommt zwar mehr Nettolohn - beim Elterngeld kommt das aber nicht mehr zum Tragen.

Regelungen für Wenigverdiener


Wer wenig verdient, kann ein erhöhtes Elterngeld erhalten. Als Geringverdiener gilt, wer im Jahr vor der Geburt weniger als 1000 Euro netto im Monat verdient hat. Der Prozentsatz von 67 % erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das zu berücksichtigende Einkommen unter 1000 Euro lag. Höchstens können 100 Prozent aufgeschlagen werden. Das ist der Fall, wenn das Einkommen vor der Geburt bei 340 Euro lag. Wer 950 Euro verdiente, bekommt hingegen nur 2,5 % Aufschlag.
Wer kein Einkommen erzielt hat, erhält mindestens 300 Euro Elterngeld.

Adoptiveltern


Auch Eltern von Adoptivkindern können Elterngeld beziehen. Die 14-Monats-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Ist das Kind bereits acht Jahre alt, erlischt der Anspruch. In Bezug auf den Geschwisterbonus gilt hier als Alter der Kinder der Zeitraum seit der Aufnahme in den eigenen Haushalt (s.o.). Mit dem Ende des Monats, in dem das älteste Geschwisterkind das o.a. Alter erreicht, entfällt der Bonus.

Ralf Ruhl

Geschwisterbonus


Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus beantragen. Das Besondere: Bei der Einkommensermittlung vor der Geburt werden die vorherigen Zeiten mit Mutterschafts- oder Elterngeld nicht mitberücksichtigt. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10 %, mindestens 75 Euro, erhöht. Auch der Mindestbetrag erhöht sich auf 375 Euro.
Leben zwei Kinder im Haushalt wird der Geschwisterbonus gewährt, bis das ältere Kind drei Jahre alt ist. Bei mehreren Kindern müssen zwei noch nicht sechs Jahre alt sein. Ist ein Geschwisterkind behindert, gilt der Anspruch, bis dieses 14 Jahre alt ist.

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