Taschengeld und Geschäftsfähigkeit
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Wie viel soll es sein? Muss es überhaupt sein? Wann muss es erhöht werden? Taschengeld ist ein leidiges Thema – für Eltern und für Kinder. Und es ist wichtig, schließlich sollen die Heranwachsenden lernen, mit Geld umzugehen!
Wie viel Taschengeld ist gut?
Über Jahrzehnte bewährt, seit 1996 auch von vielen Jugendämtern gezeigt, haben sich meine Empfehlungen für Taschengeld-Sätze je nach Schulklasse (und unabhängig davon Zeugnisgeld noch zusätzlich), denn Minderjährige sind fast immer Schüler, egal, ob 6 oder 18 Jahre alt. Geht eine 16-Jährige in die Lehre, erhält sie dort Geld. Macht ein 17-jähriger „gar nichts“, wird bitte ganz gesondert verhandelt, denn hier entfällt ja sogar das Kindergeld für die Eltern (die Sozialantragsmündigkeit beginnt übrigens mit 15). Die Verwaltung des Geldes durch das Kind soll eigenverantwortlich zur freien Verfügung erfolgen; ich empfehle bis zur 6. Klasse eine wöchentliche und danach die 14-tägliche Auszahlung, denn monatlich führt doch immer wieder zu kleinen ‚Pleiten’. Wie viel zu Hause ausgehandelt wird, ist immer und überall Vereinbarungssache, leider ohne jeden Rechtsanspruch für den Nachwuchs. Um unnötigen Sozialneid zu vermeiden rate ich dazu, dass sich die Eltern bzw. Sorgeberechtigten auf Klassenelternversammlungen abstimmen über die Höhe und den Auszahlmodus des Taschengeldes, z.B. immer freitags.
Vor der Einschulung ist Taschengeld nur dann sinnvoll, wenn das Kind es 1. wünscht und 2. mehrere Cent auch zählen kann; ab 7 - wenn die Kinder bedingt geschäftsfähig werden - sollte aus pädagogischen Gründen aber unbedingt und ganz regelmäßig Taschengeld gewährt werden, nicht nur im Urlaub und nicht nur von Großeltern (dann oft vorgesehen fürs Banksparkonto), denn die Grundidee des Taschengelds ist ein „angemessener“ Barbetrag zur freien, persönlichen Verfügung, d.h. für die Tasche und nicht für das Sparschwein. Für 14- bis 17-Jährige empfehle ich zusätzlich die Einrichtung eines Giro-Kontos (für das Bekleidungs-, ggf. Smartphone- und Hygieneartikel-Geld und vielleicht auch bei Teenagern für die anzusparende Urlaubsmitfinanzierung), mit einer EC-Karte, die technisch problemlos auf z.B. 150 ¤ Ausgaben pro Monat beschränkt werden kann. Meine Liste hier zeigt eine gleichmäßige, altersgerechte Steigerungskurve, orientiert sich bei Minimum/ Maximum an den Sätzen für Heimkinder und nimmt wie gesagt etwas sehr Sinnhaftes wie die Schul-Versetzung als Hürde und nicht den Geburtstag.
Alter / Jahrgang | 14-tägig in Euro | |||
5. Klasse | 16 Euro | |||
6. Klasse | 20 Euro | |||
7. Klasse | 24 Euro | |||
8. Klasse | 28 Euro |
Alter / Jahrgang | wöchentlich in Euro | |||
vor der Schule | 0,70 Euro | |||
1. Klasse | 2 Euro | |||
2. Klasse | 3,5 Euro | |||
3. Klasse | 5 Euro | |||
4. Klasse | 6,5 Euro |
Klasse / Jahrgangsstufe | monatlich in Euro | zzgl. Geld für Kleidung / Hygieneartikel | |||||
9. Klasse | 65 Euro | 35 Euro | |||||
10. Klasse | 70 Euro | 40 Euro | |||||
11. Klasse | 75 Euro | 45 Euro | |||||
12. Klasse | 80 Euro | 50 Euro | |||||
13. Klasse | 85 Euro | 55 Euro |
Stand der Tabellen: August 2018
Taschengeld-Vorschriften
Hintergrund meiner bekannten Taschengeldliste für Minderjährige, die seit 1996 nun in der 21. Fassung veröffentlicht werden, waren die Berliner „Taschengeld-Vorschriften“, die sich auf Heime und auf das Betreute Jugendwohnen beziehen. Dort heißt es: „Taschengeld erhält der junge Mensch zur freien Verfügung. Es ist für die Erfüllung individueller Wünsche bestimmt. Es berücksichtigt den Bedarf in den jeweiligen Altersstufen. Eine Kürzung des Taschengelds ist in der Regel unzulässig“ (Senat für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin, „Ausführungs-Vorschrift Jugendhilfeunterhalt“ vom 20.12.2007). Selbst wenn diese Minderjährigen einmal Schadensausgleich leisten müssen, ist ihnen doch 2/3 des monatlichen Taschengeldes zu belassen. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat im Rundschreiben I Nr. 3/2008 bestimmte Summen festgelegt als „Barleistungen nach § 35 SGB XII“: sie beginnen bei 5,63 ¤ für 4-Jährige und enden schließlich bei 65,68 ¤ für 17-Jährige. Diesen Rahmen habe ich bewusst bei meiner Liste berücksichtigt. Der „notwendige Lebensunterhalt“ für Jugendliche (hier: ab 15 Jahren) in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen außerhalb der Heimerziehung beträgt seit Februar 2007 pauschal 305 ¤ monatlich, zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Kindergeld für Heranwachsende
Wird auch nach der Schule für junge Volljährige das Kindergeld bezogen, (das geht bei Schülern und Studierenden bis maximal 25) kann man veranlassen, dass es dem „Kind“ direkt überwiesen wird – das wären 194 ¤ im Monat. Der Gesamtunterhaltsbedarf für Studierende beträgt seit Oktober 2016 735 ¤ monatlich, und darin sind bereits 300 ¤ für Unterkunft und Nebenkosten (Warmmiete) laut Empfehlung der Oberlandesgerichte in ihrer „Düsseldorfer Tabelle“ vom 1. Januar 2017 enthalten.
Lebt der junge Mensch außerhalb der Familie, hat er/sie (nur) Anspruch auf je 1/2 von 735 pro Elternteil, abzüglich noch 1/2 Kindergeld, also etwa bekäme der Mensch mindestens von jedem Elternteil 367,50 minus 92¤, also 277,50 plus Kindergeld.
Manfred Günther
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