Scheidung EU-weit
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Binationale Ehen sollen mit weniger Aufwand geschieden werden können. Darauf einigten sich die EU-Justizminister und erteilten 14 Staaten, darunter auch Deutschland, die Genehmigung, gemeinsame Regeln zur Vereinfachung zu verabschieden. Das EU-Parlament muss noch zustimmen.
Ein solches Vorhaben, das die Scheidung binationaler Ehen erleichtert, ist längst überfällig: 2007 wurden über 140 000 binationale Ehen geschieden, davon in Deutschland über 34 000.
Wer ist betroffen?
Die Regelung betrifft alle Paare mit gemischter Staatsangehörigkeit sowie Paare gleicher Nationalität, die getrennt in verschiedenen Ländern oder gemeinsam in einem anderen an der Scheidungsneuregelung beteiligten Land leben. Außer Deutschland sind Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien, Ungarn und Portugal mit dabei. Andere Staaten überlegen, ob sie sich nach Inkrafttreten anschließen wollen.
Ein gemeinsames EU-Recht für die Scheidung binationaler Ehen ist jedoch noch längst nicht in Sicht, zu weit gehen die Vorstellungen auseinander. So ist in Malta eine Scheidung grundsätzlich nicht möglich, Schweden hingegen hat das liberalste und einfachste Scheidungsrecht in der EU. Entschieden wurde, welches Landesrecht bei einem Antrag auf Scheidung angewendet werden soll.
Welches Landesrecht gilt?
Der einfache Fall: Das Paar einigt sich auf das Recht eines Staates. Lebt zum Beispiel ein deutsch-portugiesisches Paar in Schweden, kann es bei einem schwedischen Gericht beantragen, nach deutschem Recht geschieden zu werden.
Im Streitfall wird nach folgenden Kriterien das Recht bestimmt, nachdem die binationale Ehe geschieden werden muss: An erster Stelle gilt das Wohnortprinzip. Das heißt, ausschlaggebend ist das Recht des Landes, in dem das Paar lebt. An zweiter Stelle steht das Recht des Landes, in dem das Paar längere Zeit gemeinsam gelebt hat. Das ist wichtig, wenn zum Beispiel ein Partner in sein Heimatland zurückgekehrt ist oder eine Arbeit in einem anderen Land aufgenommen hat. An dritter Stelle steht die gemeinsame Staatsangehörigkeit. An vierter Stelle gilt das Recht des Landes, dessen Gericht angerufen wurde.
Mit dieser Neuregelung der Scheidung binationaler Ehen soll vermieden werden, dass sich ein Partner das Land mit den für ihn günstigsten Bedingungen aussucht - zu Lasten des anderen.
Ralf Ruhl (Juni 2010)
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