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Kinderkrankengeld


Welcher Anspruch besteht auf Kinderkrankengeld?Bild: Joanna Zielinska@fotolia.de

Berufstätige Eltern können Kinderkrankengeld erhalten, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause versorgen und deshalb keinen Lohn oder Gehalt bekommen.

Bei Krankheit des Kindes ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, Vater oder Mutter für bis zu zehn Tagen pro Kind und Jahr von der Arbeit freizustellen und Lohn bzw. Gehalt weiterzuzahlen. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage pro Kind und Jahr, maximal 50 Tage. Haben Sie mehr als zwei Kinder, werden maximal 25 Tage bezahlt.

Zahlt ein Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt - manche Tarifverträge sehen das so vor - springt die Krankenkasse mit dem Kinderkrankengeld ein. Auch Selbstständige können das Kinderkrankengeld erhalten.

Voraussetzungen
  • Kinderkrankengeld kann beantragen, wer berufstätig ist und während der Pflege des Kindes keinen Lohn oder Gehalt bekommt.
  • Das Kind muss gesetzlich versichert sein.
  • Keine andere Person im Haushalt kann die Pflege übernehmen.
  • Sie haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Die Notwendigkeit der Betreuung wird vom Arzt bescheinigt.
  • Das Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt.

Bezugsdauer


Pro Kalenderjahr und pro Kind besteht grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld. Pro Kind können die Eltern also für bis zu 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld bekommen. Alleinerziehende haben Anspruch auf die Anteile beider Elternteile. Bei mehr als zwei Kindern kann man Krankengeld jeweils für bis zu 25 Arbeitstage im Jahr erhalten, bis zu 50 Arbeitstage pro Familie. Das gilt auch für Alleinerziehende.

Nehmen die behandelnden Ärzte an, dass ein Kind nur noch Wochen oder wenige Monate leben wird, erhalten die Eltern das Kinderkrankengeld zeitlich unbefristet.

Höhe des Kinderkrankengeldes


Abwechseln


Mutter und Vater können sich bei der Pflege Ihres Kindes abwechseln. Die Krankenkasse ist rechtzeitig darüber zu informieren. Ist der zweite Elternteil nicht bei der gleichen Kasse versichert, werden die Information in der Regel sofort an die andere Krankenkasse weitergeleitet.

Übertragung des Anspruchs


Es ist möglich, sich den Kinderkrankengeldanspruch des anderen Elternteils übertragen lassen. Vorausgesetzt, dieser kann den Anspruch aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht selbst geltend machen. Beide Eltern müssen gesetzlich versichert sein und der Arbeitgeber des Partners bzw. der Partnerin und dessen Krankenkasse stimmen zu.


Höhe des Kinderkrankengeldes


Als Kinderkrankengeld werden 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens gezahlt. Es kann bis zu 90 Prozent des Nettogehalts betragen. Einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden von den Krankenkassen in der Regel anteilig berücksichtigt. Zur Zeit können bis zu 87,50 Euro (Jahr 2010) pro Tag an Krankengeld gezahlt werden.


Sozialversicherung


Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen auch vom Kinderkrankengeld gezahlt werden, jedoch höchstens die Hälfte der Beiträge. Den anderen Anteil übernimmt die Krankenkasse. Für die Krankenversicherung brauchen Sie in dieser Zeit normalerweise nichts zu zahlen.

Wie hoch die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind, hängt von den jeweils gültigen Beitragssätzen dieser Versicherungen ab. Die Anteile werden in der Regel direkt von der Krankenkasse an den Versicherungsträger überwiesen.

Ralf Ruhl

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